Help me e.V. –
HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V.
Satzung
§ 1: Name
Der Name des Vereins lautet „Help me – HUMANITÄRE ORGANISATION IN DEUTSCHLAND e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
„Help me“ ist kein Teil weiterer Hilfsorganisationen.
§ 2: Wesen und Zweck des Vereins
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und sowohl mittel- als auch unmittelbar folgende gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977″ (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2.) Zweck des Vereins ist es, Menschen (Personen i.S. § 53 AO) Hilfe zu leisten in Notsituationen und bei Naturkatastrophen insbesondere in Entwicklungsländern, außerdem die Unterstützung von Flüchtlingen.
Der Satzungszweck wird u.a. erreicht durch Sammeln von Spenden, die zur Verteilung an die Bedürftigen durch „Help me“ (gem. § 58 Nr. 1 AO) weitergeleitet werden.
Der Satzungszweck wird optional erreicht durch die Errichtung eines Zentrums, von dem aus die Hilfe in den Entwicklungsländern koordiniert wird und in dem die Hilfsangebote für Flüchtlinge angeboten werden.
Einflussnahme auf die Errichtung von medizinischen Einrichtungen.
Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation in Krisengebieten und die Aufdeckung sozialer Missstände.
3.) „Help me“ wird Menschen in allen Ländern, welche durch Kriegseinwirkungen, Naturkatastrophen oder soziale Umstände in Not geraten sind, materielle Hilfe leisten.
§ 3: Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 4: Mitgliedschaft
1.) Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen außerordentlichen Mitgliedern und ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind zurzeit die Gründungsmitglieder. Anträge auf ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet.
2.) Außerordentliches Mitglied der Gemeinschaft kann jeder, unabhängig von seiner Herkunft oder Religion, werden, der oder die Zweck und Ziel der Gemeinschaft unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, ebenso über die Fortführung des Status als ordentliches Mitglied, wenn dies beantragt wird.
3.) Ordentliche Mitglieder haben das Recht an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich abgeben kann oder im Verhinderungsfalle durch Vollmacht delegieren kann.
Die ordentlichen Mitglieder haben die von dem Vorstand festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen entsprechend der Beschlussfassung zu entrichten.
4.) Ehrenmitgliedschaft:
Der Verein kann volljährige, natürliche und juristische Personen auch als Ehrenmitglieder aufnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich besondere Verdienste um die Gemeinschaft oder die von der Gemeinschaft verfolgten Zwecke erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
5.) Ausschluss:
Der Vorstand ist berechtigt, jedem unkorrekt handelnden Mitglied die weitere Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung durch die Generalversammlung abzuerkennen. Ein entsprechender Entschluss der Generalversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6.) Austritt:
Jedes Mitglied kann aus dem Verein austreten. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vereinsvorstand mittels eingeschriebenem Brief jeweils bis spätestens zum jeweiligen Monatsende anzuzeigen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
§ 5: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 6: Beitrag
1.) Spenden für die Gemeinschaft werden aus dem In- und Ausland entgegengenommen. Sie werden dem Bankkonto des Vereins zugeleitet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.) Gelder können diesem Konto nur entnommen werden, wenn die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters gemeinsam mit der Unterschrift des Kassenverwalters auf dem Formular vorhanden ist.
§ 7: Organe der Gemeinschaft
Die Organe der Gemeinschaft sind die Generalversammlung und der Vorstand.
§ 8: Generalversammlung/ Versammlung der Satzung
1.) Der Vorstand beruft alle zwei Jahre, spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Wahlperiode, die Generalversammlung ein.
2.) Zu der Generalversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Vereins mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin vom Vorstand unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
3.) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
4.) Der Versammlung der Satzungsmitglieder obliegen:
- a) Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands
- b) Entlastung des Vorstands
- c) Wahl des neuen Vorstands
- d) Änderung der Satzung
- e) Entscheidung über eingereichte Anträge
- f) Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder, wobei aus organisatorischen und arbeitstechnischen Gründen die Gesamtzahl von 50 (in Worten: fünfzig) ordentlichen Mitgliedern nicht überschritten werden soll.
- g) Auflösung des Vereins
5.) Der Vorstand kann im Bedarfsfall die Satzungsmitglieder zu außerordentlichen Sitzungen einberufen.
6.) Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
7.) Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Generalversammlung (ordentliche wie außerordentliche) fernbleiben, verlieren damit eventuell ihre Mitgliedschaft.
§ 9: Beurkundung
Über die von der Versammlung der Satzungsmitglieder gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben, die zuvor aus der Versammlung der Satzungsmitglieder bestimmt worden sind.
§ 10: Vorstand
1.) „Help me“-Humanitäre Organisation in Deutschland e.V. wird nach innen und außen vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sowie dem Kassier vertreten, wobei der Vorsitzende nur gemeinsam mit dem Stellvertreter oder dem Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigt ist.
2.) Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Amtszeit des Vorstands endet in der Regel nach zwei Jahren, spätestens wenn die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit einen neuen Vorstand wählt.
3.) Der Vorstand besteht aus drei Personen.
§ 11: Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands
1.) Der Vorstand besteht aus
- a) dem Vorsitzenden des Vereins
- b) seinem Stellvertreter
- c) einem Kassenverwalter
2.) Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der Stellvertreter.
3.) Der Vorstand kann über Eigentum des Vereins nur einstimmig entscheiden. Das gleiche gilt auch für Belastungen von Vermögenswerten.
§ 12: Erweiterung des Vorstands
Der Vorsitzende oder der Stellvertreter kann nach seinem Ermessen einzelne Mitglieder mit Sonderaufgaben betrauen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht innerhalb des Vorstands.
§ 13: Zweigstellen
1.) Der Vorsitzende oder der Stellvertreter kann im Bedarfsfall in anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland Zweigstellen des Vereins errichten.
2.) Die Einsetzung der Leiter dieser Zweigstellen erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Mitglieder der Zweigstellen durch den Vorstand.
3.) Zweigstellen können durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung wieder aufgelöst werden. Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vereins die Zweigstelle bis zum Zusammentritt der nächsten Generalversammlung schließen.
4.) Etwaige geldliche bzw. gegenständliche Investitionen bleiben in jedem Fall Eigentum des Vereins.
§ 14: Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Spenden, Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Gewinne werden ausschließlich für die Verwirklichung der in dieser Satzung niedergelegten Ziele verwendet.
§ 15: Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der bei der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§ 16: Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung mit ¾- Mehrheit der anwesenden Satzungsmitglieder beschlossen werden.
2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den in Deutschland zertifizierten Verein „Aktive Jugend e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine andere steuerbegünstigte karitativ arbeitende islamische Körperschaft, entsprechend des Beschlusses der Mitgliederversammlung, zwecks Verwendung für die Unterstützung Bedürftiger.
§ 17: Tag der Errichtung
Diese Satzung wurde am 07.01.2017 letztmalig geändert